Almen im Schladmingtal

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Dieser Artikel von Josef Hasitschka berichtet über die Almen im Schladmingtal.

Einleitung

Bergwanderer, die von den Parkplätzen der Hopfriesen, Eschau oder Weißen Wand zu einer Bergtour in die Schladminger Tauern aufbricht oder müde die Berghütten der Preintalerhütte, Gollinghütte, Keinprechthütte erreichen, gehen immer auf dem Boden von ehemaligen Almen.

Heute weiden neben diesen Plätzen und Hütten noch Rinder, aber die dazugehörigen Almen sind zum großen Teil verschwunden, manche in gemütliche Raststationen umgewandelt. Echte Sennereien werden kaum mehr betrieben. Nur auf der Waldhornhütte beim vulgo Elias und auf der unteren Gfölleralm wird noch gebuttert und gekäst.

Schladmingtal

Noch vor 150 Jahren entfiel der größte Teil der produktiven Fläche des ehemaligen "Schladmingtales" auf Almen. Da in den Akten bis ins 19. Jahrhundert für die Gemeinden Rohrmoos-Obertal und Untertal immer der Name "Schladmingtal" verwendet wurde, soll er in diesem Artikel für das zu untersuchende Gemeindegebiet gelten.

Almwirtschaft war seit vielen Jahrhunderten neben dem Bergbau der wichtigste Erwerbszweig in diesem gebirgigen Gebiet. Heute allerdings ist die Almwirtschaft beinahe verschwunden.

Steigen wir also hinab in das Dunkel des Mittelalters und suchen nach Almnamen, Almrecht und Almordnungen.

Die ersten Almnamen

Seit wann Almwirtschaft in dieser Region betrieben wird, müssen wohl die Archäologen klären. Aus dem benachbarten Dachsteinplateau mit dem Nachweis von Almvorkommen bereits vor 4 000 Jahren können wir vermuten, dass ähnliche Wirtschaftsformen auch im Gebiet der Schladminger Tauern zur Bronzezeit üblich waren.

Mit dem zaghaften Fließen von schriftlichen Quellen erfahren wir von Almnamen im hohen Mittelalter. Um 1280, also am Beginn der Habsburgerherrschaft, sind in einem landesfürstlichen Urbar unter den "Predia ducis Austriae in valle Anesi" (Gütern des Herzogs von Österreich im Ennstal) zwei Alpen erwähnt: das "Hesenchor 3 sol." (Hasenkaralm nördlich oberhalb des Riesachsees) und die Neudeckalpe westlich der Guschen, knapp außerhalb der Gemeindegrenze von Rohrmoos: "Neydekker de alpe 60 den. Saltzb."

Diese frühen Erwähnungen von Almen sagen Folgendes aus: Almen wurden im Mittelalter bereits als Güter verkauft oder verliehen. Die Geldsumme zeigt die jährliche Steuer, die dem Grundherrn, hier dem Landesherrn, zu entrichten war. 3 solidi waren 3 Schilling (1 Pfund = 8 Schilling = 240 Pfennig), 60 Denarii oder Pfennig entsprachen 2 Schilling.

Der vulgo Neudecker war Salzburger Untertan. Daraus geht hervor, dass die Almen im Mittelalter nicht (mehr) als Allgemeingut angesehen waren. Bald danach (1303) wird das Lehengut Alpsteig am "Schladmingerberg" samt dazugehöriger Alpe erwähnt; dabei dürfte es sich um den Alpsteger am Rohrmoos handeln. Namentlich erwähnt werden im Jahre 1332 die "Alpen der Gugeler" (Giglachalm), die "Pramris-, Hopfris- und Tositzkaralm".

Bald danach wird die Alpe "Lüntaw sive Lünczlein" (Landaualm) in einem Kaufvertrag erwähnt, auch die Alpe "Lackchar" (Lackneralm). Einige Jahrzehnte später (1418) streitet Margret auf dem Puchel (Pichl) mit dem Kloster St. Peter in Salzburg um die "Guglär Alben".

Wer besaß die Almen?

Der Grundherr

Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen dem Eigentümer, dem Besitzer und dem Benützer. Eigentümer war der Grundherr. In den Schladminger Tauern entstand im Hochmittelalter eine Dreiteilung: Westlich des Obertales war Salzburg (swiki:Domkapitel und St. Peter) Grundherr, in der Mitte zwischen dem Ober- und Untertal-Steinriesental, auch Mitterberg genannt, die admontische Herrschaft Gstatt, und östlich des Untertales der Landesfürst, vertreten durch das Marschallamt Großsölk.

Am Fastenberg und am Rohrmoos hatten auch andere Grundherren ihre Besitzungen bzw. ihre Bauernlehen, besonders das "Gottshaus Schladming" und Trautenfels.

Kauflehen

Wie bereits erwähnt wurden die Almen in den Schladminger Tauern an Bauern weiterverliehen, und zwar alle. Dies ist bemerkenswert, da in anderen Gebirgsgegenden in der Nähe der Herrschaftssitze der Grundherr sich auch Almen zur eigenen Bewirtschaftung vorbehielt, mehr noch: in der Herrschaft Admont wurde der Großteil der Almen nicht als Lehen aus der Hand gegeben, sondern blieb im Besitz des Stiftes. Im Schladmingtal dagegen, abseits von größeren Herrschaftssitzen, wurden die Almen bereits im Mittelalter an Bauern vergeben. Die Steuer von 2 Schilling für die Neudeckalm im Hochmittelalter untermauert dies. Der Streit der Margret von Pichl mit dem Kloster St. Peter um die Giglachalm zeigt, dass der Bauer die Almen als wertvollen Besitz ansah. Dies stimmt mit dem Bestreben im 15. Jahrhundert überein, Lehen käuflich zu erwerben.

Möglicherweise hängt diese "Kaufwut" mit der sich allmählich durchsetzenden römischen Rechtsordnung zusammen, die die alte (germanische) ablöste. Dass nach germanischer Rechtsauffassung manche Ressourcen wie Wald, Steinbrüche und eben auch Weide und Alm ursprünglich als Allgemeingut – "Gemeinde" angesehen wurden, lässt sich in den vorliegenden Quellen zwar nicht nachvollziehen, jedoch werden wir weiter unten beim Begriff "Freiberg" und Weide auf der "Gemein" Reste dieser alten Rechtsauffassung kennenlernen.

Der Bauer erwarb die Almen im Schladmingtal käuflich und ließ sich diesen Erwerb durch einen Schutzbrief, später "Kaufbrief " genannt, vom Grundherrn bestätigen.

Es war durchaus möglich, diese Almen oder Anteile davon weiterzuverkaufen oder weiterzuvererben.

Ein bemerkenswerter Fall von mehreren verschiedenen Almanteilen in der Hand eines Bauernhofes ist im Jahre 1440 in einem Beiblatt zum Urbar des Stiftes Admont, Herrschaft Gstatt, im Amt Ennstal zu lesen:

‘‘Die Staynbannt, (= Steinwenderin) hat ain Alben genant Im Seechar. Die ander in der Slabning. Die dritt im Wiltchar, und was hintten des Wiltchar ist das hat sy halbs, und hatt es auf dem Gruebach, und in der Sladming im Wuerstschachn und auf dem char, ir veur auf der Streymelwanndt, auf dem Ruelandt und unwitt der hohen Wandt und im Eschach, da vertt Sy hin und andere Nachpauern.‘‘

Die angeführten Almen befinden sich alle im Mitterbergzug, sämtlich der Herrschaft Gstatt gehörig: Seekar; In der Slabnig = Steinriesental; Hinterschladming = Eiblalm oder Gollingwinkel; Wildkar; Grubach oder Ochsenkar; Würstschachen, Hochwand und Rueland sind Weidestriche auf der Sonnseite des Steinriesentales; Eschau im Obertal.

Bald danach hat die Bäuerin am Steinwenderhof die zahlreichen Almanteile offensichtlich verkauft, vermutlich an das Eckhardgut (Michlbauer). Um 1760 scheinen auf den angegebenen Almen mehrere "Michl-Almen" auf.

Wer befuhr die Almen?

Auf die Alm wird "gefahren", sie wird "bestoßen". Die "Almfahrer", so könnte man meinen, waren hauptsächlich die Bauern von Rohrmoos, Unter- und Obertal. Dies stimmt aber nur zum kleinen Teil. Vor knapp 200 Jahren fuhren (gemäß dem franziszäischen Kataster von 1824) Bauern aus folgenden Orten auf die Schladmingtaler Almen auf:

27 Rohrmoos
3(!) Obertal (die Lehen nicht mitgerechnet)
15 Untertal (die Lehen nicht mitgerechnet)

Diesen 45 Einheimischen stehen 47 Ennstaler gegenüber:

13 Oberhaus
14 Klaus bei Schladming
1 Pichl
4 Schladming
3 Weißenbach
2 Lehen
2 Ennsling
2 Ramsau-Leiten
2 Fastenberg
2 swiki:Mauterndorf
2 Haus

Es mag sein, dass früher weniger Ennstaler die Schladmingtaler Almen befahren haben. Durch Erbe oder Heirat kam mancher Ennstaler auf einen Unter- oder Obertaler Hof oder auf ein dortiges Lehen und damit auf die dem Hof zugehörige Alm. Häufig wurde gekauft oder verkauft. Es herrschte also das freie Spiel von privatem Güterverkehr. So konnte ein großer Bauer mehrere Almen "horten", wie oben das Beispiel Steinwender im 15. Jahrhundert zeigt. Dies ist deshalb zu erwähnen, da in anderen Berggebieten die Almen nach Bedarf von der Herrschaft zugewiesen wurden (so in der Herrschaft Admont). Eingreifen, regulieren und verwalten konnte der Grundherr aber nur, wenn ihm die Almen gehörten. Dies war im Schladmingtal nicht der Fall (siehe unten unter "Kaufrechtliche Alm – Privatalm").

Die Almsteuer

In den Urbaren sind die Almen teilweise extra ausgewiesen. In einem landesfürstlichen Urbar, Herrschaft Großsölk von 1498 zahlte der Gföller für seine Alm am Riesachsee folgende Abgaben:

‘‘Gfeller von dem Guet da er auf sitzt 3 Pf 30 pfennig item von ainer Albm 4 Schilling, 30 Eier, 2 Hühner, 1 Käse, 1 Scheffel Hafer.‘‘

Zur Währung vor der Einführung des Guldens:

1 Pfund, abgekürzt oft Pf, tl (= Talent) oder lb (= libera),

entsprach der Zähleinheit 8 Schilling, abgekürzt ß, oder 240 Pfennigen, abgekürzt d (= Denar).

Dieses Beispiel zeigt, dass die Alm einen gewissen Wert besaß: etwa ein Sechstel des Bauernhofes.

Naturaldienst für die Almen war anfangs auch im Schladmingtal üblich, nur sind uns die Aufzeichnungen darüber nicht mehr erhalten. Aus einem Einzelakt ist uns erhalten, dass Catharina Allin für ihre ‘‘Albsgerechtigkeit die Risach genandt im SchlädmingThall an die Probstei Gstatt jährlich das Säckelschmalz davon gedient habe.‘‘ Unter "Schmalz" verstand man immer Butterschmalz, welches aus der Läuterung der Butter gewonnen wird, lange haltbar ist und auch zum Braten und Backen geeignet ist.

Im 16. Jahrhundert zahlte Thoman Hertzmair im Mos ( Timmelbauer auf der Ramsau-Leiten) von oberer und mittlerer Viertl-Albm im Wildkhar 1 ß 10 d. Achtel-Almanteile waren bei größeren Almen wie das Wildkar üblich, ansonsten Viertelanteile.

Anderen Bauern war die Steuer für den Almanteil in den Urbaren nicht extra ausgewiesen, sondern in der Steuer für den Hof inkludiert. Komplizierter wurde es, wenn ein Bauer auf dem Grund eines fremden Grundherrn Weiderechte besaß. So der Bauer Seitner (Herrschaft Neuhaus – Trautenfels) auf der Schickenstadl-Alm (Gstatt): ‘‘Peter Seitner am Schirkhstadl im Lainthall, dise albm ist sein Zuelechen, hat Wißmadt, sizt sonst mit aignen Ruggen unter dem von Neuhauß. Dient Michaeli 1 ß 22 d. Dem Probst Ehrung.‘‘

Verschiedene Almsteuern in anderen Herrschaften

Die Steuer lief unter verschiedenen Namen: Bausteuer, Ehrung (die dem Verwalter der Herrschaft gebührte) oder in landesfürstlichen Almen innerhalb des Landgerichtes Wolkenstein die "Pergmueth" (Bergmiete).

Im 15. und 16. Jahrhundert wurde letztere Abgabe auch in Naturalien eingehoben. So hatten Almgemeinschaften jene Anzahl an Käsen, die sie an einem Tag erzeugen konnten, an den Landrichter abzugeben. Oder die Almgemeinschaften im Putzental und im engeren Bereich der Herrschaft Gstatt hatten "Schmalzdienst" zu leisten.

Nur erwähnt sei die völlig andere Almzins-Organisation in den Herrschaften Admont und Gallenstein. Dort hatten von etwa 170 Almfahrern lediglich 12 das Kaufrecht für ihre Alpen. Diese zahlten die Urbarsteuer wie im Schladmingtal, aber alle anderen mussten nach der Auftriebszahl des Weideviehs gerechnet einen "Kleezins" (Klauenzins) oder Almzins zahlen.

Kaufrechtliche Alm – Privatalm

Doch wieder zurück zu den rechtlichen Bedingungen auf den Almen im Schladmingtal: Die kaufrechtliche Almstruktur mit klaren Abgabe-Modalitäten erklärt, dass sich bis heute nahezu ausschließlich Privatalmen in dieser Region finden, kaum Servitutsalmen.

Deren Vorläufer waren jene vom Grundherrn gewährten Weiderechte, die aber nicht kaufrechtlich vom Almfahrer erworben wurden oder erworben werden konnten. Auch Genossenschaftsalmen größeren Ausmaßes fehlen. Diesen lagen früher die Gemeindealmen zugrunde, wie wir sie im Hochschwabgebiet und vor allem in Tirol finden.

Die alte "Gemein" nach germanischem Recht konnte sich hier im Schladmingtal nur in kleinen Weidegebieten am Freiberg und in Rohrmoos halten. Und Herrschaftsalmen suchen wir hier ebenfalls vergeblich, da die Meierhöfe der Herrschaften Gstatt bzw. von St. Peter zu weit entfernt lagen. Nicht einmal eine Pfarreralm (z. B. eine des Gottshauses Schladming) ist zu finden.

Wenn nun jeder Almbauer seine private Alm oder Almanteile besaß, dann müsste doch ein dauernder "Almfrieden" ohne Konflikte über den Schladminger Tauern geschwebt sein. Doch – wie auch in anderen Bergregionen – häuften sich am Beginn der Neuzeit bis ins 17. Jahrhundert die Klagen über Almstreit. Die Archive zeugen von Streitakten, und dieses Phänomen machte auch vor dem Schladmingtal nicht Halt.

Almordnungen

Im Schladmingtal finden wir nur auf der Waldhornalm, Kotalm und Wildkaralm eine größere Anzahl von Almbewirtschaftern. Dort wäre es sinnvoll gewesen, die Organisation der Auftriebsanzahl, der Auftriebsdauer, des gemeinsamen Kaagens oder der gemeinsamen Brunnen in Almordnungen vertraglich festzusetzen. Doch ist uns lediglich von der Eschach-Vor- und Nachalm eine Almordnung erhalten. Im Jahre 1593 vereinbarten Colman Khärr mit Ambros Stürrer, Christan Schleiffer und Martha an der Hopfrisen vor dem Pfleger von Gstatt:

Auftriebszahlen

(Übrigens die frühesten Detailzahlen in den Schladminger Tauern) für alle Parteien:

Khue und Rindfiech khlain und groß 16
Galtrinder und Stier 4
Schaff 20
Roß 1
Schwein sovil bei irem Gueth zu fueren hat

Auftriebszeit

‘‘Und nachdeme ... von ainem und den anndern allerlay Beschwärnussen beschechen, demnach solle hinfüro ainer vor dem anndern khain Viech auf disen Pluembgesuech ankheren,sonndern Lässing und Herbst Zeiten ir Viech miteinander auftreiben, damit nit eines Thails Viech das best Graß abgeezt werde und die andern allain auf die Stumpff khomen.‘‘

Ein anschaulicher Begriff: ... auf die Stumpf kommen. Das zu frühe Bestoßen der Vor- oder Nachweide dürfte offensichtlich der wichtigste Grund für diese Vereinbarung sein.

Aufnahme von Fremd- oder Zinsvieh

Jeder Almbauer hatte das Recht, Vieh von anderen Bauern oder Häuslern über den Sommer gegen einen Weidezins aufzunehmen, sofern die Alm nicht "überweidet" würde. Bei Servitutsalmen oder Gemeinschaftsalmen war die Aufnahme von Fremdvieh ein permanenter Streitpunkt. Hier in den Schladminger Tauern finden wir kaum einen Hinweis auf Schwierigkeiten bei der Aufnahme von Zinsvieh. Kein Wunder: Auf den kaufrechtlichen Almen hatte der Almbauer selbst dafür zu sorgen, dass seine Weiden nicht durch zu hohe Auftriebszahlen beschädigt würden und sein eigenes Vieh dadurch keinen Schaden erlitt.

Aufnahme von Zinsvieh dürfte gang und gäbe gewesen sein, da sich nicht jeder Schladmingtaler Bauer eine eigene Alm leisten konnte und deshalb bei größeren Almen "zufahren" musste.

Hier nun die bemerkenswerte Regelung in der Eschach:

‘‘Welcher aber sein hievorgesezte Zall an allerlay Viech selbs nit zu belegen hete, der mag zu volliger Erstatung desselben ainen der Probstey Gstad Underthanen, deme es nottürftig, so deren aber khainer vorhanden, ainem anderen umb gebürlichen Zins auslassen.‘‘ Also zuerst die Auftriebszahl durch Gstatter Rinder auffüllen, dann erst mit dem Vieh anderer Herrschaften.

Räumen und zäunen

Vom mühsamen Gehag machen haben wir oben bereits gehört. Hier wird auch das Räumen angeführt, also das Säubern der Weideflächen von Unkraut, von Gestrüpp.

‘‘Desgleichen so sollen auch diese vier Älbler das Raumen und Hagen treulich und zu gleichen Taillen also offts die Notturfft erfordert, verrichten. Und sich sonsten in all anderweg miteinander fein fridlich und einträchtigkhlich verhalten.‘‘

Im 18. und 19. Jahrhundert, als die Waldaufsicht genauer wurde, versuchte man der allzu großzügigen Auslegung des Räumens auf Kosten der angrenzenden Wälder einen Riegel vorzuschieben.

Wiesmahd oder "Maderteil" auf Almen

Anders als auf den unzugänglichen Pürgmahd-Stellen waren auf manchen Almen Anger oder einfach Wiesenstücke für die Mahd vorgesehen. Anger und vermutlich auch solche Almwiesen waren meist eingezäunt. In anderen Almgegenden wie dem Dachstein weisen Flurnamen auf Almen wie "Wiesmahd" auf diese Bewirtschaftungsart hin (z.B. im Kemetgebirge im östlichen Dachsteinstock die Große Wiesmahd und die Hochwiesmahd, weiters die Mahd, Höllermahd und die Mahdspitze oberhalb der Schupferalm im Preunegg).

Aus einer Güterbeschreibung der Gstatter Besitzungen aus dem Jahre 1625 erfahren wir, dass auf einigen Almen solche Wiesenstücke zur Mahd vorgesehen waren. Hier sei genau unterschieden zwischen den "Halten", "Orten", "Einfängen" (eingezäunten Grundstücken) oder "Heimweiden", die in der Nähe der Heimhöfe lagen und selbstverständlich auch abgemäht wurden, und den eigentlichen Almen:

Die in Talnähe liegende Schickenstadlalm (Seitner) ergab ‘‘item auf denen Wisen auch in disen obbeschribnen Geschiedungen in allem bei 8 Tagwerch (1 Tagwerk ist jene Fläche, die an einem Tag von einem Mann bearbeitet werden kann, etwa 0,30 ha) Madt, auf 18 Schlidten mitters Hey zue fexnen ‘‘ (= zu ernten).

Zur Achenau-Alm (eine Hochalm) gehörte ‘‘item ein Maderthaill, alß auf obbemelter (Alm) 3 Wisen in allen auf 7 Tagwerch Madt, drauf bis 20 Schlidten guets und schlechtes Heu zu fexen.‘‘

Auf der Wildkaralm im Wildkar (die halbe Alm, dem Krieger gehörig): ‘‘bis 6 Tagwerch Madt auf 18 Schlidten Gueth edles Heu zu fexen.‘‘ Der Almteil des Grössing auf dieser Alm ergab: ‘‘Desgleichen ein PürgMadt, bei 4 Schlidten edles Hey zue fexnen, so nach Saillen herabzuelassen.‘‘

... auf Seilen herabzulassen zeigt, unter welch mühsamen Bedingungen selbst kleine Heumengen gewonnen wurden.

Literatur

  • Mandl, Franz: Almen im Herzen Österreichs. Dachsteingebirge – Niedere Tauern – Salzkammergut. GröbmingHaus im Ennstal, ANISA, 2002
  • Mandl, Franz; Mandl-Neumann, Herta: Wege in die Vergangenheit rund um den Dachstein. Wanderungen und Bergtouren. Innsbruck, Wien: Tyrolia 2009.
  • Hasitschka, Josef: Butterschmalz und Steirerkas zur Zeit Erzherzog Johanns. in: Da schau her 25/1 (2004)
  • Hasitschka, Josef: Von der «Talfahrt» der Sennereien. Das Verschwinden der Almprodukte im Bezirk Liezen. in: 'Da schau her' 25/2 (2004)

Quellen

  • Hasitschka, Josef: ‘‘Die Almen im Schladmingtal‘‘ und dortige Quellen
  • Stiftsarchiv Admont:
    • G-378 Waldexzesse Gstadt 1813
    • G-384 Holzverlass Gstadt 1856
    • , Ddd 4/d 1625 Güterbeschreibung Gstatt. 1. Bd.
  • Landesarchiv Steiermark:
    • Allg. Urkundenreihe Urk. 2037d. 1332: Alpen der Gugeler (Gugleralm), die Pramris-, Hopfris- und Tositzkaralm.
    • A. Haus u. Gröbming 164 / 624, 1746-72: Streitigkeiten wegen des Weiderechtes auf dem Fastenberg (Bürgerberg- Grubegg)
    • Amt Haus u. Gröbming 164 / 620. Ca. 1780: Verzeichniß deren in Ober Schladming Thal sich befindlichen Alpen
    • Stockurbar 64 /148 von Schladming 1523
    • Amt Haus u. Gröbming, K 165/632: Almvertrag zwischen Schupfer, Hold und Söller zu Haslach bei Haus einerseits und Hans Royer im Schladminger Obertal andererseits wegen der Neualm. 1616
  • Manfred Gais: Die Bergbauern- und Almwirtschaft im Ober- und Untertal der Schladminger Tauern. Dissertation Gießen, 1972
  • General Wald-Bereit-Berain- und Schätzungs Commissions- Beschreibung in Erb-Herzogthum Steyer. (= Waldtomus, 16. Band, 1761
  • Georg Göth: Das Herzogthum Steiermark. 3 Bde. Wien 1840 – 1843
  • F(ranz) X(aver) Hlubek: Die Landwirthschaft des Herzogthumes Steiermark als Festgabe für die Mitglieder der X. Versammlung deutscher Land- und Forstwirthe, nach den Eingaben der Filialen der k.k. steiermärkischen Landwirthschafts- Gesellschaft, im Auftrage S.er kaiserlichen Hoheit des Erzherzogs Johann Baptist. Graz, 1846
  • Franz Xaver Hlubek: Betrachtungen über die Bewirthschaftung der Hochwälder in ihrer Anwendung auf die Obersteiermark. Vortrag für die 26. allg. Versammlung der k.k.steiermärkischen Landwirthschafts-Gesellschaft nebst einem Fragenverzeichnisse zum Behufe einer Beschreibung der Landwirthschaft des Hzgthums Stmk. Graz, 1844
  • Franz X. Hlubek: Ein treues Bild des Herzogthumes Steiermark (...). Graz, 1860, S. 156 f. Alpenwirthschaft
  • Franz Ilwof: Aus Erzherzog Johanns Tagebuch. Eine Reise in Obersteiermark im Jahre 1810. Graz, 1882
  • Gabriel Strobl: Eine Partie auf den Hochgolling. In: Grazer Volksblatt v. 11. Juli 1871
  • Franz Carl Weidmann: Darstellung aus dem Steyermärk’schen Oberlande. Wien, 1834