Sallaberger Brücke
Die Sallaberger Brücke war das erste im Zuge der geplanten “Ennsnahen Trasse” errichtete Bauwerk.
Der Zweck der Sallaberger Brücke: Verhinderung der drohenden Verjährung der Baubewilligung für die „Ennsnahe Trasse“
Die durch den damaligen Naturschutzlandesrat Kurt Jungwirth im Februar 1988 mit politischer Weisung erteilte naturschutzrechtliche Genehmigung, die Ennsnahe Trasse“ trotz der Trassenführung im Landschaftsschutzgebiet zu errichten, wäre am 22.2.1992 ohne die Möglichkeit einer Verlängerung abgelaufen. Um eine drohende Verjährung der Baubewilligung zu verhindern, wurde nun im Herbst 1991 die Sallaberger Brücke errichtet, und zwar in einem rechtlichen Leerraum.
Ein Baubeginn ohne wesentliche rechtliche Voraussetzungen, dazu noch „denkunmögliche“ Enteignungen
Der zur Wahrung dieser naturschutzrechtlichen Frist notwendige Baubeginn vor Februar 1992 wurde im Herbst 1991 mit der Sallaberger Brücke gesetzt, obwohl folgende wesentliche Voraussetzungen nicht erfüllt waren: • Fehlende wasserrechtliche Bewilligung Das Einstiegsobjekt "Sallaberger Brücke" lag und liegt im Hochwasserabflussbereich der Enns, ihre Fundamente greifen tief ins Grundwasser ein. Das Objekt war also eindeutig wasserrechtlich bewilligungspflichtig. • Schutzstatus intakt Der Schutzstatus der im Trassenverlauf liegenden besonders "geschützten Landschaftsteile", der höchsten Klasse der Unterschutzstellung, war zu Baubeginn noch rechtlich verbindlich und intakt. • Erforderliche Grundflächen nicht verfügbar Ca. 70 Prozent der Grundflächen, die für die Straße benötigt werden sollten, gehörten/gehören 26 Bauern. Die Enteignungsverfahren waren zum Großteil nicht durchgeführt. Gegen die Trassenverordnung liefaußerdem eine Beschwerde der betroffenen Bauern beim Verfassungsgerichtshof. • Zwingende „landschaftspflegerische „Begleitmaßnahmen“ undurchführbar Die "landschaftspflegerische Begleitplanung" der Trasse, eine zwingende Auflage der naturschutzrechtlichen Bewilligung, bezog sich zu einem großen Teil auf Privatgrundstücke, die nicht verfügbar waren, die aber auch überhaupt nicht enteignet werden konnten, weil sie nicht zur geplanten Trasse selbst gehörten. Der Verfassungsgerichtshof bestätigte später in einem Erkenntnis, dass die Enteignung betroffener Privatgrundstücke für die "landschaftspflegerische Begleitplanung" rechtswidrig und „denkunmöglich“ sei. Diese wesentlichste Auflage im naturschutzrechtlich Bewilligungsbescheid für die Ennstrasse hätte also überhaupt nicht durchgeführt werden können.