Marktrichter

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Die Funktion von Marktrichter und Marktgericht lag sowohl im Bereich der Rechtsprechung als auch in der Verwaltung des Marktortes und seines Burgfrieds.

Beschreibung

Marktrichter und Marktgericht bildeten innerhalb des Landgerichts einen eigenen, abgegrenzten Gerichtsbezirk. Als Gericht erster Instanz stand das Marktgericht dem Landgericht in seiner Bedeutung gleich. Die Abgrenzung der Zuständigkeiten beruhte auf dem territorialen Prinzip: Das Marktgericht war ausschließlich für den Burgfried zuständig.

Demnach konnte der Marktrichter auch Personen vorladen, die außerhalb des Marktes, also im ländlichen Bereich, ansässig waren, sofern die betreffende Tat innerhalb der Grenzen des Burgfrieds begangen worden war. Eine Pflicht zur Auslieferung von Beschuldigten wird nur im Marktrecht erwähnt; Taiding und Landrecht kennen eine solche Bestimmung nicht. Diese Regelung stärkte die Stellung des Marktrichters zusätzlich. Zu seinen Aufgaben gehörte außerdem der Schutz des gemeinschaftlichen Eigentums, eine Zuständigkeit, die auch in den Landrechten in ähnlicher Form vorkommt.

Marktrichter im Bezirk Liezen

Quelle

  • zobodat.at, pdf, Fritz Koller: "Das Marktlibell von St. Johann im Pongau. Ein salzburgisches Marktrecht aus der Epoche Kaiser Friedrichs III."