Natura 2000: Unterschied zwischen den Versionen
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Jedes Beitrittsland der Europäischen Union ist verpflichtet, die Natura 2000 gemäß der FFH-Richtlinie<ref>Abkürzung für Fauna-Flora-Habitatrichtlinie, Richtlinie 92/43/EWG</ref> und Vogelschutzrichtlinie<ref>Schutz und Erhalt wildlebender Vogelarten, Richtlinie 79/409/EWG</ref> der Europäischen Kommission zu verwirklichen. Diese | Jedes Beitrittsland der Europäischen Union ist verpflichtet, die Natura 2000 gemäß der FFH-Richtlinie<ref>Abkürzung für Fauna-Flora-Habitatrichtlinie, Richtlinie 92/43/EWG</ref> und Vogelschutzrichtlinie<ref>Schutz und Erhalt wildlebender Vogelarten, Richtlinie 79/409/EWG</ref> der Europäischen Kommission zu verwirklichen. Diese in jedem EU-Staat ausgewiesenen Regionen bilden länderübergreifende Naturschutzgebiete.<br /> | ||
Die Art und Weise der Umsetzung ist den einzelnen Beitrittsstaaten überlassen. Sie sind jedoch nicht nur zum präventiven Schutz der biologischen und ökologischen Gegebenheit verflichtet, sondern haben auch | Die Art und Weise der Umsetzung ist den einzelnen Beitrittsstaaten überlassen. Sie sind jedoch nicht nur zum präventiven Schutz der biologischen und ökologischen Gegebenheit verflichtet, sondern haben auch jeder Verschlechterung entgegenzusteuern.<br /> | ||
In Österreich wurde die Umsetzung der Natura 2000 vom Bund auf die Länder übertragen. Im Bundesland [[Steiermark]] wird die Natura 2000 im [[Steiermärkische Naturschutzgesetz |''Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976'']] geregelt. In Betracht kommende Schutzgebiete werden den Ländern unterbreitet, welche folglich von der Europäischen Kommission nach den Kriterien der Richtlinien begutachtet und befürwortet werden. | In Österreich wurde die Umsetzung der Natura 2000 vom Bund auf die Länder übertragen. Im Bundesland [[Steiermark]] wird die Natura 2000 im [[Steiermärkische Naturschutzgesetz |''Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976'']] geregelt. In Betracht kommende Schutzgebiete werden den Ländern unterbreitet, welche folglich von der Europäischen Kommission nach den Kriterien der Richtlinien begutachtet und befürwortet werden. | ||