Natura 2000: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 28. September 2011, 08:19 Uhr

Die Natura 2000 ist ein Bündnis aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) mit dem Ziel der Erhaltung und dauernden Sicherung der natürlichen Lebensräume und Vielfältigkeit der wild lebenden Tiere und Pflanzen an Land und im Meer.

Allgemeines

Jedes Beitrittsland der Europäischen Union ist verpflichtet, die Natura 2000 gemäß der FFH-Richtlinie[1] und Vogelschutzrichtlinie[2] der Europäischen Kommission zu verwirklichen. Diese im jeden EU-Staat ausgewiesenen Regionen bilden länderübergreifende Naturschutzgebiete.
Die Art und Weise der Umsetzung ist den einzelnen Beitrittsstaaten überlassen. Sie sind jedoch nicht nur zum präventiven Schutz der biologischen und ökologischen Gegebenheit verflichtet, sondern haben auch gegen jede Verschlechterung entgegen zu steuern.
In Österreich wurde die Umsetzung der Natura 2000 vom Bund auf die Länder übertragen. Im Bundesland Steiermark wird die Natura 2000 im Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 geregelt. In Betracht kommende Schutzgebiete werden den Ländern unterbreitet, welche folglich von der Europäischen Kommission nach den Kriterien der Richtlinien begutachtet und befürwortet werden.

Richtlinien der Europäischen Kommission

Die Fauna-Flora-Habitats Richtlinie und die Vogelschutzrichtlinie sind die Rechtsgrundlagen der Europäischen Union. Der für Österreich nicht zutreffende Meeresschutz nimmt eine gesonderte Stellung ein.

Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 ist die rechtliche Hauptgrundlage zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tiere und Pflanzen. Die einzelnen Mitgliedsstaaten sind zum Schutz und Erhalt der Fauna und Flora und zum Vermeiden jeder Verschlechterung sowie zur Umsetzung besonderer Schutzgebiete und deren Überwachung verpflichtet.

Vogelschutzrichtlinie

Die Vogelschutzrichtline 79/409/EWG vom 2. April 1979 regelt die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten in Europa. Die Mitgliedsstaaten haben für besonders gefährdete Vogelarten Schutzregionen einzurichten. Diese Regionen können in den ausgewiesenen Schutzgebiete nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie integriert sein.

Auflistung der Schutzgebiete im Ennstal

FFH-Gebiete

Bereiche der Eisenerzer Alpen
Ennsaltarme bei Niederstuttern
Gamperlacke nahe Liezen
Gersdorfer Altarm nahe Öblarn
Patzenkar in den Schladminger Tauern
Ramsauer Torf
Schluchtwald Gulling in Aigen und Oppenberg
Steilhangmoor im Untertal
Steirisches Dachsteinplateau

Vogelschutzgebiete

Ennstal zwischen Liezen und Niederstuttern

Naturschutzregionen beider Richtlinien betreffend

Ennstaler Alpen und Gesäuse
Niedere Tauern
Pürgschachen Moor und ennsnahe Bereiche zwischen Selzthal und dem Gesäuseeingang
Wörschacher Moos inklusive ennsnahe Bereiche

Rechtliche Grundlage der Steiermark

  • Am 30. Juni 1976 trat das mittlerweile der Natura 2000 angepasste Steiermärkische Naturschutzgesetz des Landes Steiermark in Kraft.

Fußnoten

  1. ↑ Abkürzung für Fauna-Flora-Habitatrichtlinie, Richtlinie 92/43/EWG
  2. ↑ Schutz und Erhalt wildlebender Vogelarten, Richtlinie 79/409/EWG

Quellen