Natura 2000: Unterschied zwischen den Versionen
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Die '''Natura 2000''' ist ein Bündnis aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) mit dem Ziel der Erhaltung und dauernden Sicherung der natürlichen Lebensräume und Vielfältigkeit der wild lebenden Tiere und Pflanzen an Land und im Meer. | |||
== Allgemeines == | == Allgemeines == | ||
Jedes Beitrittsland der Europäischen Union ist verpflichtet, die Natura 2000 gemäß der FFH-Richtlinie<ref>Abkürzung für Fauna-Flora-Habitatrichtlinie, Richtlinie 92/43/EWG</ref> und Vogelschutzrichtlinie<ref>Schutz und Erhalt wildlebender Vogelarten, Richtlinie 79/409/EWG</ref> der Europäischen Kommission zu verwirklichen. Diese | Jedes Beitrittsland der Europäischen Union ist verpflichtet, die Natura 2000 gemäß der FFH-Richtlinie<ref>Abkürzung für Fauna-Flora-Habitatrichtlinie, Richtlinie 92/43/EWG</ref> und Vogelschutzrichtlinie<ref>Schutz und Erhalt wildlebender Vogelarten, Richtlinie 79/409/EWG</ref> der Europäischen Kommission zu verwirklichen. Diese in jedem EU-Staat ausgewiesenen Regionen bilden länderübergreifende Naturschutzgebiete.<br /> | ||
Die Art und Weise der Umsetzung ist den einzelnen Beitrittsstaaten überlassen. Sie sind jedoch nicht nur zum präventiven Schutz der biologischen und ökologischen Gegebenheit verflichtet, sondern haben auch | Die Art und Weise der Umsetzung ist den einzelnen Beitrittsstaaten überlassen. Sie sind jedoch nicht nur zum präventiven Schutz der biologischen und ökologischen Gegebenheit verflichtet, sondern haben auch jeder Verschlechterung entgegenzusteuern.<br /> | ||
In Österreich wurde die Umsetzung der Natura 2000 vom Bund auf die Länder übertragen. Im Bundesland [[Steiermark]] wird die Natura 2000 im [[Steiermärkische Naturschutzgesetz |''Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976'']] geregelt. In Betracht kommende Schutzgebiete werden den Ländern unterbreitet, welche folglich von der Europäischen Kommission nach den Kriterien der Richtlinien begutachtet und befürwortet werden. | In Österreich wurde die Umsetzung der Natura 2000 vom Bund auf die Länder übertragen. Im Bundesland [[Steiermark]] wird die Natura 2000 im [[Steiermärkische Naturschutzgesetz |''Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976'']] geregelt. In Betracht kommende Schutzgebiete werden den Ländern unterbreitet, welche folglich von der Europäischen Kommission nach den Kriterien der Richtlinien begutachtet und befürwortet werden. | ||
== Richtlinien der Europäischen Kommission == | == Richtlinien der Europäischen Kommission == | ||
Die Fauna-Flora- | Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und die Vogelschutzrichtlinie sind die Rechtsgrundlagen der Europäischen Union. Der für Österreich nicht zutreffende Meeresschutz nimmt eine gesonderte Stellung ein. | ||
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Die Vogelschutzrichtline ''79/409/EWG'' vom [[2. April]] [[1979]] regelt die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten in Europa. Die Mitgliedsstaaten haben für besonders gefährdete Vogelarten Schutzregionen einzurichten. Diese Regionen können in den ausgewiesenen | Die Vogelschutzrichtline ''79/409/EWG'' vom [[2. April]] [[1979]] regelt die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten in Europa. Die Mitgliedsstaaten haben für besonders gefährdete Vogelarten Schutzregionen einzurichten. Diese Regionen können in den ausgewiesenen Schutzgebieten nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie integriert sein. | ||
== Auflistung der Schutzgebiete im Ennstal == | == Auflistung der Schutzgebiete im Ennstal == | ||
=== FFH-Gebiete === | === FFH-Gebiete === | ||
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: [[Naturschutzgebiet Steirisches Dachsteinplateau]] | |||
: Bereiche der [[Eisenerzer Alpen]] | : Bereiche der [[Eisenerzer Alpen]] | ||
: [[Ennsaltarme bei Niederstuttern]] | : [[Ennsaltarme bei Niederstuttern]] in [[Pürgg-Trautenfels]] | ||
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: [[Ramsauer Torf]] | : [[Ramsauer Torf]] | ||
: [[ | : [[Hochlagen der südöstlichen Schladminger Tauern]] | ||
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: [[Zlaimmöser Moore]] - [[Weißenbachalm]] in [[Bad Aussee]] und [[Bad Mitterndorf]] | |||
=== Vogelschutzgebiete === | === Vogelschutzgebiete === | ||
: [[Ennstal | : [[Natura 200 Vogelschutzgebiet Ennstal zwischen Liezen und Niederstuttern]] | ||
=== Naturschutzregionen beider Richtlinien betreffend === | === Naturschutzregionen beider Richtlinien betreffend === | ||
: [[Pürgschachener Moor]] und [[Pürgschachen Moor und ennsnahe Bereiche|ennsnahe Bereiche]] zwischen [[Selzthal]] und dem Gesäuseeingang | |||
: [[Wörschacher Moor]] und ennsnahe Bereiche | |||
: [[Ennstaler Alpen]] und [[Gesäuse]] | : [[Ennstaler Alpen]] und [[Gesäuse]] | ||
: [[Niedere Tauern]] | : [[Niedere Tauern]] | ||
== Rechtliche Grundlage der Steiermark == | == Rechtliche Grundlage der Steiermark == | ||
* Am [[30. Juni]] [[1976]] trat das mittlerweile der Natura 2000 angepasste Steiermärkische Naturschutzgesetz des Landes Steiermark in Kraft. | * Am [[30. Juni]] [[1976]] trat das mittlerweile der Natura 2000 angepasste Steiermärkische Naturschutzgesetz des Landes Steiermark in Kraft. | ||
== | == Quellen == | ||
* [https://www.umweltbundesamt.at/umweltsituation/naturschutz/natura_2000/ Umweltbundesamt] | |||
* [https://www.verwaltung.steiermark.at/cms/ziel/74835791/DE/ Natura 2000, Land Steiermark], Auflistung der geschützten Gebiete | |||
* [https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/consleg/1992/L/01992L0043-20070101-de.pdf Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie] | |||
* [https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1979L0409:20070101:DE:PDF Vogelschutzrichtlinie] | |||
* [https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:020:0007:0025:DE:PDF Kodifizierte Fassung der Vogelschutzrichtlinie] | |||
== Weblinks == | |||
* Übersichtskarte mit Lage der Natura-2000-Gebiet im [https://gis.stmk.gv.at/atlas/(S(4z5gueabk2oomv0axunqcqtm))/init.aspx?karte=florafauna&ks=das&cms=da&layout=atlas_gisstmk&template=atlas_gisstmk&darstellungsvariante=nix,gebietsgrenzen&abfragethema=europaschutzgebiete&such2= digitalen Atlas der Steiermark] | |||
== Einzelnachweise == | |||
<references/> | <references/> | ||
[[Kategorie:Geografie]] | |||
[[Kategorie:Naturschutz]] | |||
[[Kategorie:Naturschutzgebiet]] | |||
Aktuelle Version vom 5. Juni 2026, 12:16 Uhr


Die Natura 2000 ist ein Bündnis aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) mit dem Ziel der Erhaltung und dauernden Sicherung der natürlichen Lebensräume und Vielfältigkeit der wild lebenden Tiere und Pflanzen an Land und im Meer.
Allgemeines
Jedes Beitrittsland der Europäischen Union ist verpflichtet, die Natura 2000 gemäß der FFH-Richtlinie[1] und Vogelschutzrichtlinie[2] der Europäischen Kommission zu verwirklichen. Diese in jedem EU-Staat ausgewiesenen Regionen bilden länderübergreifende Naturschutzgebiete.
Die Art und Weise der Umsetzung ist den einzelnen Beitrittsstaaten überlassen. Sie sind jedoch nicht nur zum präventiven Schutz der biologischen und ökologischen Gegebenheit verflichtet, sondern haben auch jeder Verschlechterung entgegenzusteuern.
In Österreich wurde die Umsetzung der Natura 2000 vom Bund auf die Länder übertragen. Im Bundesland Steiermark wird die Natura 2000 im Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 geregelt. In Betracht kommende Schutzgebiete werden den Ländern unterbreitet, welche folglich von der Europäischen Kommission nach den Kriterien der Richtlinien begutachtet und befürwortet werden.
Richtlinien der Europäischen Kommission
Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und die Vogelschutzrichtlinie sind die Rechtsgrundlagen der Europäischen Union. Der für Österreich nicht zutreffende Meeresschutz nimmt eine gesonderte Stellung ein.
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 ist die rechtliche Hauptgrundlage zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tiere und Pflanzen. Die einzelnen Mitgliedsstaaten sind zum Schutz und Erhalt der Fauna und Flora und zum Vermeiden jeder Verschlechterung sowie zur Umsetzung besonderer Schutzgebiete und deren Überwachung verpflichtet.
Vogelschutzrichtlinie
Die Vogelschutzrichtline 79/409/EWG vom 2. April 1979 regelt die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten in Europa. Die Mitgliedsstaaten haben für besonders gefährdete Vogelarten Schutzregionen einzurichten. Diese Regionen können in den ausgewiesenen Schutzgebieten nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie integriert sein.
Auflistung der Schutzgebiete im Ennstal
FFH-Gebiete

- Naturschutzgebiet Steirisches Dachsteinplateau
- Bereiche der Eisenerzer Alpen
- Ennsaltarme bei Niederstuttern in Pürgg-Trautenfels
- Gamperlacke in Liezen
- Gersdorfer Altarm in Öblarn
- Schluchtwald Gulling in Aigen im Ennstal und Oppenberg
- Kainisch Ödensee Moorkomplex
- Neuburgmoos
- Patzenkar in den Schladminger Tauern
- Ramsauer Torf
- Hochlagen der südöstlichen Schladminger Tauern
- Steilhangmoor im Untertal
- Totes Gebirge mit Altausseer See
- Zlaimmöser Moore - Weißenbachalm in Bad Aussee und Bad Mitterndorf
Vogelschutzgebiete
Naturschutzregionen beider Richtlinien betreffend
- Pürgschachener Moor und ennsnahe Bereiche zwischen Selzthal und dem Gesäuseeingang
- Wörschacher Moor und ennsnahe Bereiche
- Ennstaler Alpen und Gesäuse
- Niedere Tauern
Rechtliche Grundlage der Steiermark
- Am 30. Juni 1976 trat das mittlerweile der Natura 2000 angepasste Steiermärkische Naturschutzgesetz des Landes Steiermark in Kraft.
Quellen
- Umweltbundesamt
- Natura 2000, Land Steiermark, Auflistung der geschützten Gebiete
- Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
- Vogelschutzrichtlinie
- Kodifizierte Fassung der Vogelschutzrichtlinie
Weblinks
- Übersichtskarte mit Lage der Natura-2000-Gebiet im digitalen Atlas der Steiermark